Kennzeichnungspflicht für Farbstoffe

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Kennzeichnungspflicht für Farbstoffe

Seit dem 1.Juli 2010 sieht der Gesetzgeber eine neue Kennzeichnungspflicht für (Azo-)Farbstoffe vor.

So sind bestimmte Farbstoffe mit dem Hinweis zu kennzeichnen " kann die Aktivität und Aufmerksamkeit von Kindern beeinträchtigen".

 

Die kennzeichnungspflichtigen Farbstoffe sind:

  • E102 Tartrazin
  • E104 Chinolingelb
  • E110 Gelborange S (Gelborange RGL)
  • E122 Azorbin (Carmoisin)
  • E124 Conchenillerot A (Ponceau 4R, Victoriascharlach 4R)
  • E129 Allurarot ACfunfood4you kommt dieser Kennzeichnungspflicht natürlich in vollem Umfang nach.
  • Diese Farbstoffe werden auch in Süßwaren, Desserts, Erfrischungsgetränken, Speiseeis, Backwaren und Alkoholika verwendet.